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Ersatzversorgung

100% Strom aus nachhaltiger und erneuerbarer Energie

Ersatzversorgung

Jederzeit gut versorgt, auch im Notfall

100% Sicherheit

Wir legen höchste Priorität auf die Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung durch moderne Technologien, ständige Wartung und innovative Sicherheitsmaßnahmen.

100% Stabilität

Nutzung der Wasserkraft seit 1556 und ständige Weiterentwicklung: das ist für uns Stabilität.

100% Regionalität

Ökostrom aus Ihrer Region: Wasserkraft im Hegau.

Auch im Notfall sind wir da.

Für Sie als Privatkunde tritt die Ersatzversorgung ein, wenn beispielsweise ein Energielieferant das Recht auf Netznutzung verliert oder bei Verzögerungen der Vertragsumstellung beim Lieferantenwechsel.

In beiden Fällen werden wir Sie sicher und zuverlässig bis zu drei Monaten zu den Konditionen der Ersatzversorgung mit Strom beliefern.

Hören wir in dieser Zeit nichts von Ihnen oder einem anderen Versorger, so erhalten Sie in Zukunft auch weiterhin Strom von uns zu den Konditionen von EW Aach Komfort (Grundversorgung).

Solange Sie keinen neuen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung beliefert.

Verbraucht Ihr Betrieb jährlich weniger als 10.000 kWh, erfolgt die Weiterbelieferung nach Ablauf der drei Monate zu den Konditionen des EW Aach Komfort (Grundversorgung), sofern Sie sich nicht für einen anderen Stromlieferungsvertrag entschieden haben.

Verbrauchen Sie jährlich mehr als 10.000 kWh, dann senden wir Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der drei Monate einen Stromlieferungsvertrag zu.

Ersatzversorgung-, Ersatzfolgeversorgung und Ersatzbelieferung für Industriekunden ohne Stromliefervertrag

Laut  Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 ist neben einer sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs sicher zu stellen.

Kernstück des neuen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Strombelieferung. (bisher wurden Anschluss- und Versorgungspflicht zusammengefasst)

Im EnWG ist sowohl die „Grundversorgungspflicht“ als auch die „Ersatzversorgung mit Energie“ geregelt.

Grundversorger ist demnach: das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushalte in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Wenn Sie in Niederspannung beliefert werden, Ihr Jahresverbrauch über 10.000 kWh liegt und Sie keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Lieferanten haben, „fallen“ Sie als Industriekunde in die Ersatzversorgung.

Weitere Infos zu den Konditionen finden Sie hier:

Ersatzversorgung Niederspannung ab 01.01.2024

Ersatzbelieferung Mittelspannung ab 01.01.2024

AGB Ersatzbelieferung

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